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Satzung des

"Verein zur Erhaltung der Amrumer Windmühle e.V."

 

§ 1: Der Verein zur Erhaltung der Amrumer Windmühle e.V. mit Sitz in Nebel auf Amrum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erhalt der Amrumer Windmühle (Pflege und Instandsetzung) und durch den Betrieb als Museum.

 

§ 2: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Öömrang Ferian, Amrum.

 

§ 6: Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschließung aus wichtigem Grund oder Austritt, der jedoch nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig ist.

           Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

 

§ 7: Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt, der aus 7 Personen besteht: Einem Vorsitzenden, seinem 1. Vertreter, seinem 2. Vertreter, einem Schriftführer, einem Kassenverwalter und zwei technischen Beratern. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen hin.

           Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

           Der geschäftsführende Vorstand hat sämtliche anfallenden Vereinsangelegenheiten zu erledigen und über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 8: Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand fordern.

           Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an die Mitglieder. Die Mitgliederversammlung soll tunlichst auf Amrum stattfinden. Nur wenn zwingende Gründe vorliegen, kann die Versammlung an einem anderen Ort erfolgen.

           Die Mitgliederversammlung beschließt über alle vorliegenden Anträge sowie über die Wahl und Entlastung es Vorstandes. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

           Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In der Einberufung muß ausdrücklich hierauf hingewiesen sein.

           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

 

 

Nebel, Amrum, den 30. Mai 2003

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